Aufsichtsbeschwerde SFP/GARP gegen Bundesamt für Kultur

Die beiden massgebenden Berufsverbände der Schweizer Spiel- und Dokumentarfilmproduzenten, SFP (Swiss Film Producers) und GARP (Gruppe Autoren, Regisseure, Produzenten) haben am 30. Juli 2009 beim Bundesamt für Kultur (BAK) eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht.

 

Adressiert an den Direktor des BAK, Jean-Fréderic Jauslin, richtet sich die Beschwerde gegen die Sektion Film. Sie betrifft die „Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Rechtsverweigerung durch die Verantwortlichen für die selektive Filmförderung."

 

Der erste Antrag betrifft die Missachtung der gesetzlichen Ausstandspflicht von Mitgliedern des Begutachtungsauschusses.

Weitere Punkte der umfangreichen Beschwerde, die mit zahlreichen Beweispapieren untermauert wird, betreffen die mangelhafte Geschäftsführung der selektiven Filmförderung. So wird u.a. der mehrfache willkürliche Umgang mit Höchstbeiträgen für Fernsehspielfilme und Ko-Produktionen bemängelt.

 

Weiter beanstanden die beiden Verbände, dass der Leiter der selektiven Förderung gewissen Projekten ohne gesetzliche Grundlage, willkürlich die Förderung versagt und dass er Verfügungen von hängigen Geschäften verschleppt.

 

Der Punkt „Verletzung der Ausstandspflicht anlässlich der letzten Sitzung des Begutachtungsausschusses vom 8. bis 10 Juni 2009" hat beim BAK und bei Mitgliedern des Begutachtungsausschusses bereits zu Reaktionen geführt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auf die genauen gesetzlichen Regelungen und Präzisierungen hinzuweisen:

Art. 24 der Filmförderungsverordnung präzisiert die gemäss Art. 10 VwVG ohnehin geltende Ausstandsregel für die gesamte Sitzung, ob die nun an einem oder mehreren Tagen stattfindet.

Diese Artikel regeln zwei Sachen gleichzeitig:

1. Die Mitglieder der Kommissionen sind oft selber direkt oder indirekt an Projekten beteiligt, die während ihrer Amtszeit beim BAK eingegeben werden. Es wäre unfair, diesen Mitgliedern während ihrer gesamten Amtszeit die Möglichkeit zu nehmen, selber zu Bundesgeldern für ihre Projekte zu gelangen.

2. Die Mitglieder der Kommissionen sollen keine Möglichkeit haben, die anderen Kommissionsmitglieder bezüglich eigener Projekte während der gesamten Sitzung zu beeinflussen. Selbstredend können sie sich auch nicht selber Gelder zusprechen.

Aus diesen beiden Gründen ist die Ausstandspflicht klar und unmissverständlich geregelt - im Interesse der Kommissionsmitglieder und im Interesse der Gleichbehandlung der „Gewerbegenossen".

 

Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass der Chef der „Selektiven Filmförderung" die Kommissionsmitglieder nicht auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat und ihnen, sowie allen eingereichten Projekten, damit schadet.

Die beiden Verbände ersuchen in ihrer Beschwerde das Bundesamt für Kultur, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die gesetzlichen Vorschriften durchgesetzt werden und ein geordneter Geschäftsgang in der Sektion Film wieder möglich ist.

 

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